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L72004 Beschaffung Vergabe OberösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 8. März 1979, Zl. 2888/78, VwSlg. 9794 A/1979, den Beschluss vom 13. Oktober 1980, Zl. 2397/80, VwSlg. 10263 A/1980, sowie die Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837, und vom 25. April 2002, Zl. 2001/07/0040). [Hier:
Die Zulässigkeit des von der mitbeteiligten Partei unter der Geltung des O.ö. Vergabegesetzes gestellten Nachprüfungsantrages war daher - unbeschadet einer Fortführung des über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens nach dem O.ö. Vergabenachprüfungsgesetz - nach dem O.ö. Vergabegesetz zu beurteilen. Mangels eines Antrages im Sinne des § 31 Abs. 4 O.ö. Vergabegesetz war der gegen die Zuschlagsentscheidung gerichtete Nachprüfungsantrag gemäß § 59 Abs. 1 O.ö. Vergabegesetz unzulässig. Eine Konvalidierung (= Heilung) dieses Antrages durch Änderung der Rechtslage kam nicht in Betracht.]
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004040182.X01Im RIS seit
24.03.2006