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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2;Rechtssatz
Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 hat primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch schlechterdings die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Nur dann, wenn die geplante Änderung auch zu einer Änderung der von der Altanlage ausgehenden Emissionen in einem die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen beeinträchtigenden Maße führen kann, hat die Genehmigung nach § 81 GewO 1994 auch die bereits genehmigte Betriebsanlage zu erfassen (Hinweis auf das E vom 14.4.1999, Zl. 98/04/0191, und die dort zitierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040039.X02Im RIS seit
24.03.2006