RS Vwgh 2006/2/24 2003/12/0071

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §56;
RGV 1955 §48a Abs1 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Der im intimierten Ernennungsbescheid vom 6. November 1998 enthaltene Passus ("Weiters gewähre ich Ihnen den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung anlässlich der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der Sie gezwungen sind, einen doppelten Haushalt zu führen.") ist schon auf Grund der gewählten Terminologie ("ich gewähre Ihnen") als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dagegen die dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, zu Grunde liegende Sachlage).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X02

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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