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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der im intimierten Ernennungsbescheid vom 6. November 1998 enthaltene Passus ("Weiters gewähre ich Ihnen den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung anlässlich der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der Sie gezwungen sind, einen doppelten Haushalt zu führen.") ist schon auf Grund der gewählten Terminologie ("ich gewähre Ihnen") als Bescheid zu qualifizieren (vgl. dagegen die dem hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 95/12/0078, zu Grunde liegende Sachlage).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120071.X02Im RIS seit
04.04.2006