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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StudFG 1983 §15 Abs1 idF 2003/I/075;Rechtssatz
Die von den Studierenden gemäß Z.3.1 der Anlage 1 zum UniStG zu wählenden Unterrichtsfächer sind in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (sowie zu der gemäß Z.3.6 der Anlage 1 zum UniStG 12 Wochen dauernden praktischen Ausbildung) nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann. [Hier: Die Studierende hat im Wintersemester 2001/2002 das Lehramtsstudium mit den Unterrichtsfächern "Mathematik" sowie "Informatik und Informatikmanagement" begonnen. Im Wintersemester 2002/2003 hat sie vom Unterrichtsfach "Informatik und Informatikmanagement" auf "Chemie" gewechselt. Sie hat nach der Änderung des einen der beiden Unterrichtsfächer nicht mehr ihr ursprünglich begonnenes (Lehramts)Studium fortgesetzt, weshalb - wie sich aus dem Zusammenhang der § 15 Abs. 1 erster Satz und § 17 StudFG ergibt - die Anspruchsdauer mit Beginn des neuen Studiums neu zu laufen begonnen hat.]
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100069.X02Im RIS seit
07.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008