Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Auch im Anwendungsbereich des § 22 NÖ Bauordnung 1996 ist davon auszugehen, dass die Grundeigentümer (Miteigentümer) in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehmen, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202, und vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0170).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050332.X06Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010