RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0332

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §354;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §22;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch im Anwendungsbereich des § 22 NÖ Bauordnung 1996 ist davon auszugehen, dass die Grundeigentümer (Miteigentümer) in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teilnehmen, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus könnten die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. u. a. die hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 1995, Zl. 92/05/0202, und vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0170).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050332.X06

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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