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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Mit der generellen Benennung der Universität als juristischer Person öffentlichen Rechts als belangte Behörde wird keine Säumnis eines bestimmten Organs geltend gemacht.
Schlagworte
Inhalt der Säumnisbeschwerde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100223.X02Im RIS seit
03.05.2006