RS Vwgh 2006/2/27 2006/10/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §37;
StudFG 1992 §15 Abs3 Z2;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Es ist Sache des Antragstellers um Nachsicht im Sinn des § 19 Abs. 6 StudFG, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100001.X02

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten