Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Sache des Antragstellers um Nachsicht im Sinn des § 19 Abs. 6 StudFG, Art und Ausmaß des behaupteten Ereignisses und dessen Auswirkungen auf den Fortgang seiner Studien konkret darzulegen; ihn trifft bezüglich des Vorliegens der anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale die Behauptungs- und Beweislast (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0118, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006100001.X02Im RIS seit
28.03.2006