RS Vwgh 2006/2/27 2006/05/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VeranstaltungsG NÖ 1978 §5 Abs2 idF 7070-3;

Rechtssatz

Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 30). [Hier wurde eine Bewilligung nach dem NÖ VeranstaltungsG zur Aufstellung von "höchstens" 125 Bildschirmgeräten ohne Münzeinwurfgelegenheit beantragt. Die Antragstellerin wurde in ausdrücklicher Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um Geräte handelt, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 NÖ VeranstaltungsG erfüllen. Somit Verbesserungsauftrag rechtmäßig.]

Schlagworte

Verbesserungsauftrag BejahungVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050023.X02

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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