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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
§ 35 Abs. 3 NÖ BauO geht von dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck aus. Eine diesem Zweck widersprechende Verwendung hat die Baubehörde, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, zu verbieten. Ob die Verwendung eines Gebäudes im Widerspruch zu dem im Zeitpunkt des Beseitigungsauftrags bestehenden Flächenwidmungsplan steht, ist nach dieser Bestimmung hingegen nicht zu beurteilen. Dies ist insofern begreiflich, als die Übereinstimmung des angestrebten Verwendungszweckes mit dem Flächenwidmungsplan bereits im Zeitpunkt eines Bauansuchens oder einer Anzeige nach § 15 NÖ BauO von Seiten der Baubehörde zu überprüfen war und selbst bei nachträglicher Umwidmung bereits rechtmäßig bestehende Betriebe bleiben dürfen (vgl. das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, 2001/05/0387). Eine nach entsprechender Beweisaufnahme, insbesondere durch Einsicht in den für die Liegenschaft bestehenden Bauakt getroffene Feststellung ist Grundvoraussetzung für die Beurteilung, ob ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 3 NÖ BauO erteilt werden kann. Erst dann kann ein allfälliger Widerspruch zu der tatsächlichen Nutzung aufgezeigt werden und ist bei einem Widerspruch eine Gefahr für Menschen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung, allenfalls unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten, zu prüfen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungBesondere RechtsgebieteBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050004.X01Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009