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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z1;Rechtssatz
Im § 1 Abs. 3 Z. 1 Nö Bauordnung 1996 werden die Begriffe Forststraße und forstliche Bringungsanlage nicht näher definiert. Darunter werden offenbar die im Forstgesetz 1975 verwendeten gleich lautenden Begriffe verstanden. Das Forstgesetz 1975 enthält nämlich für die Errichtung von Forststraßen und forstlichen Bringungsanlagen besondere Verfahrensvorschriften, in denen auch von den Baubehörden zu beachtende öffentliche Interessen mitberücksichtigt werden. Um Parallelverfahren mit gleichartigen Zielsetzungen zu vermeiden, wurde daher der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt, "deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfasst und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden" (vgl. hiezu den Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1995, R/1-A-200/192, zu § 1 NÖ Bauordnung 1996).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X01Im RIS seit
27.03.2006