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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Übersteigt der im konkreten Fall in Rede stehende Aufwand - selbst unter Bedachtnahme auf die Kürzung des Richtsatzes im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe - jenen Rahmen nicht, in dem die Familienbeihilfe nach ihrer Zweckwidmung die Mehrbelastung von Familien durch Pflege und Erziehung von Kindern abdecken soll, ist die Auffassung, die vom Antragsteller geltend gemachten Aufwendungen begründeten keinen Bedarf, der durch zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe zu decken sei, nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100014.X03Im RIS seit
11.04.2006