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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass gemäß § 11 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975 der Bundesminister den Entwurf des Gefahrenzonenplanes zu genehmigen hat, "wenn die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegen stehen", ist diese Genehmigung nicht durch Bescheid nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens vorgesehen. Personen, die zum Entwurf eines Gefahrenzonenplanes Stellung genommen haben, sind nicht Parteien oder Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Fischerei Forstrecht Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100120.X02Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008