RS Vwgh 2006/2/27 2004/05/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §9;
VVG §10 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §13 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0327 2004/05/0328 2004/05/0329 2004/05/0330 2004/05/0331

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0012 E 19. September 2000 VwSlg 15494 A/2000 RS 4 [Hier: Schon auf Grund des Hinweises des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auf ein laufendes Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters konnte die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer prozess- und handlungsfähig gewesen ist. Somit wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide, der Androhungen der Ersatzvornahmen (auch beim Fehlen einer rechtswirksamen Androhung ist die Vollstreckung unzulässig; vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, S. 1399 unter E 79 zitierte hg. Rechtsprechung) und der Titelbescheide zu prüfen.]

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Für die Frage der Wirksamkeit einer Zustellung kommt es darauf an, ob der Zustellungsempfänger handlungsfähig war, und nicht darauf, ob für ihn bereits ein Sachwalter bestellt worden ist (Hinweis E 24.11.1987, 87/11/0141, VwSlg 12579 A/1987).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050326.X04

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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