RS Vwgh 2006/2/27 2004/05/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
BauO Wr §129 Abs6;

Beachte

Siehe jedoch: 96/02/0497 E 23. Februar 2001 RS 3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0131 E 24. November 1998 VwSlg 15036 A/1998 RS 1 [Hier: Im Hinblick auf die sich daraus ergebende Akzessorietät der Kostenvorschreibung zur Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme folgt, dass es im Kostenersatzverfahren - abgesehen von der (hier nicht bekämpften) Höhe der vorgeschriebenen Kosten - nur mehr darauf ankommen kann, ob die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit jener notstandspolizeilichen Maßnahme, die Grundlage für das Kostenersatzverfahren war, vor dem UVS bekämpft wurden oder nicht.]

Stammrechtssatz

Unterläßt die von einem Akt der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim UVS, dann ist rechtlich davon auszugehen, daß ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmebeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Werden daher die nach § 129 Abs 6 Wr BauO durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht vor dem UVS bekämpft, dann kann die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil insoweit eine Bindung der Behörde an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen besteht, die auch deren Erforderlichkeit iSd Gesetzes umfaßt (Hinweis E 30.6.1997, 96/07/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050293.X01

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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