RS Vwgh 2006/2/27 2004/05/0326

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §9;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0327 2004/05/0328 2004/05/0329 2004/05/0330 2004/05/0331

Rechtssatz

Obwohl im Titelverfahren unterlaufene Rechtswidrigkeiten im Vollstreckungsverfahren nicht mehr bekämpft werden können, liegt dennoch ein Vollstreckungshindernis iSd § 10 Abs. 2 VVG vor, wenn der Mangel zugleich eine ordnungsgemäße Zustellung des Titelbescheides verhinderte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1995, Zl. 94/06/0191, und vom 19. November 1996, Zl. 94/05/0015). Dies deshalb, weil in einem solchen Fall der Titelbescheid dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam werden konnte. Daraus folgt, dass die Frage, ob die mit dem Titelbescheid verpflichtete Person im Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides ihr gegenüber prozessfähig war, unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der Vollstreckung mittels Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 VVG releviert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0012).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050326.X02

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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