RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bestreitet jemand, Eigentümer der vom Bauauftrag erfassten Wegeanlage zu sein, weil er nur Pächter dieses Grundstückes sei, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass die Frage, wer Eigentümer des Bauwerkes ist, hier an Hand des § 297 ABGB beurteilt werden muss: Erfolgt die Errichtung eines "Gebäudes" in der Absicht, dass das Gebäude stets dort bleiben soll, dann ist der Grundeigentümer nach dem Grundsatz "superficies solo cedit" auch Gebäudeeigentümer; handelt es sich um ein nicht auf Dauer bestimmtes Bauwerk, so liegt ein Überbau bzw. Superädifikat vor, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt. Gebäude iSd ABGB ist alles, was auf Grund gebaut und mit diesem fest verbunden ist. Dazu gehören nicht nur Häuser, sondern auch andere Bauten, gleichviel aus welchem Material sie bestehen, daher auch eine Straßenanlage (siehe Andreas Kletecka, Der Bauwerksbegriff im Superädifikatsrecht, immolex 2004, 264, sowie OGH 3. 12. 2003, 9 Ob 133/03d). Aus den §§ 297 und 417 f ABGB folgt, dass für die Dauer bestimmte Gebäude (Bauwerke) grundsätzlich Bestandteil der Liegenschaft werden, auf der sie errichtet werden. Gebäude, die nicht für die Dauer bestimmt sind (Überbauten, Superädifikate), bleiben hingegen selbständige (bewegliche) Sachen im Eigentum des Bauführers.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X04

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten