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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0398 Diätrahmen-RL Anh1 idF 31999L0041;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006Rechtssatz
Die für eine Anmeldung iSd § 17 Abs. 2 LMG erforderlichen Unterlagen legen den Gegenstand des Verfahrens iSd § 17 Abs. 1 LMG fest, nämlich die Identität des Produkts und dessen Übereinstimmung mit den in Betracht kommenden Vorschriften (vgl. Art. 3 der Richtlinie 1999/21/EG). Solange diese Unterlagen nicht vorliegen (und daher weder die Identität des Produkts feststeht noch seine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie beurteilt werden kann), stellt eine Meldung, es würden diätetische Lebensmittel in Verkehr gebracht, keine Anmeldung iSd § 17 Abs. 2 LMG dar. Eine solche Meldung berechtigt weder zum Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmitteln gemäß § 17 Abs. 2 LMG, noch löst sie den Lauf der Untersagungsfrist gemäß § 17 Abs. 4 LMG aus.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100072.X02Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008