TE Vfgh Erkenntnis 1983/6/10 B274/78

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Veröffentlicht am 10.06.1983
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8225 Garagen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Wr GaragenG §40 Abs1 idF LGBl 7/1975
Wr GaragenG §40 Abs3
Wr GaragenG §42 idF LGBl 7/1975
Wr GaragenG §45

Leitsatz

Wr. Garagengesetz; keine denkunmögliche und keine willkürliche Anwendung des §41 Abs1 und 2 und des §42 (iVm §36 Abs7) idF vor der Nov. 1974 iVm §4 der Verordnung der Wr. Landesregierung zur Durchführung des Wr. Garagengesetzes, LGBl. 14/1962; keine gleichheitswidrige und keine denkunmögliche Beurteilung der Verjährungsfrage

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. a) Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. März 1973 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft die baubehördliche Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien 6, W-gasse 23, ein Hotel zu errichten. Mit Bescheiden vom 28. August 1973 und vom 27. Dezember 1973 wurde die Abänderung dieses Bauvorhabens (Verbreiterung des Fundamentes und Vergrößerung des Dachaufbaues) bewilligt.

Über Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 29. April 1974 erteilte der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 31. Jänner 1977 gemäß §128 der Bauordnung für Wien die Bewilligung, das zufolge der oben erwähnten Bescheide geschaffene Hotelgebäude benützen zu lassen. Gleichzeitig wurde folgender Planwechsel gemäß §73 BO nachträglich bewilligt:

"Änderung der Raumunterteilung im Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß, Entfall von zwei Stellplätzen in der Kellergarage durch den Einbau einer Trafoanlage".

Schließlich wurde mit diesem Bescheid folgendes festgestellt:

"Die Anzahl der gemäß §36 Abs1 und 6 des WGG" (Wiener Garagengesetzes) "erforderlichen 32 KFZ-Pflichtstellplätze wird somit um zwei Stück verringert. Gemäß §40 Abs3 des gleichen Gesetzes in Verbindung mit §3 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 3. Juli 1962 LGBl. 14/62 wird festgestellt, daß das Bauvorhaben hinsichtlich der Schaffung von KFZ-Stellplätzen hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß nun um zwei Stellplätze zurückbleibt."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, ihr nachstehende bauliche Abänderungen zu bewilligen: "Verkleinerungen der Kellergarage um 5 Pflichtstellplätze zum Einbau eines Besprechungsraumes samt Nebenräumen". Diesem Antrag gab der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 6. Juli 1977 keine Folge. Die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung wurde von der Bauoberbehörde für Wien mit dem Bescheid vom 7. November 1977 abgewiesen. Diesen Berufungsbescheid hob der VwGH mit Erk. vom 13. Oktober 1978, Z 2674/77, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

b) Die Wr. Abgabenberufungskommission schrieb mit dem im Instanzenzug (auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. März 1977) ergangenen Bescheid vom 6. April 1978 gemäß §41 Abs1 und 2 und §42 des Wr. Garagengesetzes vom 27. September 1957, LGBl. für Wien Nr. 22 (WGG), idF der Garagengesetznovelle 1969, LGBl. für Wien Nr. 40, iVm §4 der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 3. Juli 1962, LGBl. Nr. 14, zur Durchführung des Wr. Garagengesetzes (im folgenden kurz: WGV 1962), idF der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 13/1970, der beschwerdeführenden Gesellschaft als Bauwerberin aus Anlaß der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31. Jänner 1977 baurechtlich genehmigten Maßnahmen auf der Liegenschaft EZ 1038 KG Mariahilf (Wien 6, W-gasse 23) eine Ausgleichsabgabe von S 55.000,-

vor.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und des Gleichheitsgrundsatzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. a) Der erste Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft geht dahin, daß die belangte Behörde die Frage, ob genügend Stellplätze errichtet wurden, nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 10. März 1977 geltenden Rechtslage zu beurteilen gehabt hätte; dann hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, daß diese Frage zu bejahen und daher keine Ausgleichsabgabe vorzuschreiben sei. Die Behörde habe aber denkunmöglich und willkürlich die Rechtslage, wie sie vor der Erlassung der Wr. Garagengesetznovelle LGBl. 7/1975 bestand, herangezogen; dies (völlig verfehlt) unter Berufung auf die Übergangsbestimmung des ArtII dieser Nov.

Die Behörde habe daher die beschwerdeführende Gesellschaft im Eigentumsrecht und im Gleichheitsrecht verletzt.

b) aa) Mit dem angefochtenen Bescheid wird eine Abgabe vorgeschrieben; er greift somit in das Eigentumsrecht ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9014/1981) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

bb) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

cc) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften könnten die behaupteten Grundrechtsverletzungen nur durch eine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzeshandhabung erfolgt sein.

c) aa) §36 des Wr. Garagengesetzes, LGBl. 22/1957 (WGG), verpflichtet zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen.

Nach §36 Abs6 WGG idF vor der WGG-Nov. vom 22. November 1974, LGBl. 7/1975 (WGG-Nov. 1974), waren ua. im Falle des Neubaues eines Hotels Einstellplätze oder Garagen für die Kraftfahrzeuge der "Benützer oder Besucher mit einer entsprechenden Anzahl von Stellplätzen zu errichten". Auf Grund der in dieser Gesetzesbestimmung enthaltenen Verordnungsermächtigung verfügte §3 Abs1 Z1 litb der Verordnung der Wr. Landesregierung vom 3. Juli 1962 (WGV 1962), daß anläßlich des Neubaues eines Hotels der Kategorie B (um ein solches handelte es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude) für je drei Mieteinheiten (Appartements oder Zimmer) 1 Stellplatz zu errichten ist.

Gemäß §36 Abs7 WGG idF vor der WGG-Nov. 1974 mußte auf jeden Stellplatz ein Mindestanteil von 25 m an der Bodenfläche der Einstellplätze oder Garagen einschließlich der für die Zu- und Abfahrt sowie für das Rangieren der Kraftfahrzeuge dienenden Fläche entfallen.

Dem §40 Abs3 WGG zufolge ist dann, wenn eine Baubewilligung erteilt wird, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen überhaupt oder voll erfüllt wird, dies im Bescheid festzustellen und auszusprechen, um wieviel die Fläche der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

§41 Abs1 und 2 WGG lautete:

"(1) Wird auf Grund des §40 ein Vorhaben bewilligt, ohne daß die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen oder Garagen nach §36 überhaupt oder voll erfüllt wird, so ist an die Stadt Wien eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, es sei denn, daß jene Verpflichtung gestundet wird.

(2) Abgabepflichtig ist der Bauwerber. Ist er nicht der Grundeigentümer, so haftet dieser für die Abgabeschuld zur ungeteilten Hand."

§42 WGG idF vor der WGG-Nov. 1974 bestimmte, daß sich die Höhe der Ausgleichsabgabe aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl ergibt, um die nach den Feststellungen des Baubewilligungsbescheides (§40 Abs3) die Fläche der vorgesehenen Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückbleibt.

Dieser Einheitssatz wurde in §4 WGV 1962 idF der Verordnung LGBl. 13/1970 mit S 1.100,- je Quadratmeter fehlender Stellplatzfläche festgelegt.

bb) Diese Rechtslage hat sich durch die WGG-Nov. 1974 geändert:

§36 Abs1 lita WGG idF dieser Nov. sieht ua. vor, daß die "Pflichtstellplätze" bei Gebäuden für Beherbergungsbetriebe nach der Anzahl der Zimmereinheiten oder Appartements zu ermitteln seien.

Die in Durchführung dieses Gesetzes ergangene Verordnung der Wr. Landesregierung vom 11. Feber 1975 (WGV 1975) legt im §1 Abs2 ua. fest, daß bei Gebäuden für Beherbergungsbetriebe für je 5 Zimmereinheiten oder Appartements ein Stellplatz zu schaffen ist.

§40 Abs1 erster Satz und §41 Abs1 WGG idF der WGG-Nov. 1974 entsprechen in der hier maßgeblichen Hinsicht dem §40 Abs3 und §41 Abs1 WGG in der Stammfassung.

§42 erhielt durch die Nov. 1974 folgende Fassung:

"Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus dem Produkt des Einheitssatzes und jener Zahl, um die nach den Feststellungen des Bewilligungsbescheides (§40 Abs1) die Zahl der vorgesehenen Stellplätze hinter der gesetzlich geforderten Anzahl zurückbleibt. ..."

§2 WGV 1975 legt den Einheitssatz der Ausgleichsabgabe je Stellplatz mit S 50.000,- fest.

cc) Die zur Beurteilung der Frage, nach welcher Rechtslage die Verpflichtung zum Leisten einer Ausgleichsabgabe zu beurteilen ist, in Betracht kommenden Übergangsbestimmungen sind im ArtII der WGG-Nov. 1974 und im §4 WGV 1975 enthalten.

ArtII der WGG-Nov. 1974 lautet:

"Dieses Gesetz tritt am 1. März 1975 in Kraft. Auf anhängige Verfahren finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung."

§4 WGV 1975 bestimmt:

"Die Verordnung tritt am 1. März 1975 in Kraft. Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 3. Juli 1962, LGBl. für Wien Nr. 14, zur Durchführung des Wiener Garagengesetzes in der Fassung der Nov. LGBl. für Wien Nr. 13/1970 wird gleichzeitig aufgehoben. Auf Verwaltungsverfahren, die am Tage des Inkrafttretens der Verordnung anhängig sind, finden die bisherigen Vorschriften weiter Anwendung."

d) aa) Die belangte Behörde ging von der Feststellung im rechtskräftigen Planwechsel- und Benützungsbewilligungsbescheid vom 31. Jänner 1977 aus, mit dem gemäß §40 Abs3 WGG iVm §3 WGV 1962 festgestellt worden war, "daß das Bauvorhaben hinsichtlich der Schaffung von KFZ-Stellplätzen hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß nun um zwei Stellplätze zurückbleibt".

Offenbar berechnete die Behörde daraus nach §36 Abs7 WGG idF vor der Nov. 1974 eine fehlende Stellplatzfläche von 2 x 25 Quadratmeter = 50 Quadratmeter und daraus gemäß §4 WGV 1962 idF der Nov. LGBl. 13/1970 eine Ausgleichsabgabe von 50 x 1.100 S = 55.000 S.

bb) Die Annahme der belangten Abgabenbehörde, sie sei an diese im rechtskräftigen baubehördlichen Bescheid vom 31. Jänner 1977 getroffene Feststellung gebunden, ist keinesfalls denkunmöglich oder willkürlich: Gleichgültig, ob diese Frage anhand der vor dem oder aber anhand der nach dem Inkrafttreten der WGG-Nov. 1974 geltenden Rechtslage beurteilt wird, deckt der Wortlaut des Gesetzes (§40 Abs3 iVm §42 WGG idF vor der Nov. 1974 und §40 Abs1 iVm §42 WGG idF der Nov. 1974) diese Annahme der Abgabenbehörde.

Bei diesem Ergebnis ist es entbehrlich, im gegebenen Zusammenhang den Inhalt der Übergangsbestimmung des ArtII der WGG-Nov. 1974 zu erörtern und die Verfassungsmäßigkeit des baubehördlichen Bescheides vom 31. Jänner 1977 zu untersuchen. Weiters ist es dann hier ohne Belang, daß der VwGH mit Erk. vom 13. 10. 1978, Z 2674/77, den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 7. November 1977 aufgehoben hat (s. o. I.1.a); denn dieser Bescheid betrifft nicht die Frage, ob die Stellplätze hinter dem gesetzlich geforderten Ausmaß zurückgeblieben sind, sondern hat ausschließlich die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung baulicher Änderungen zum Gegenstand.

cc) Was die Höhe der vorgeschriebenen Ausgleichsabgabe anlangt, ging die Behörde von der Annahme aus, hiefür sei die Rechtslage vor der WGG-Nov. 1974 maßgeblich. Sie berechnete daher die Abgabe mit

S 55.000,- (s. o. II.1.d.aa).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme zumindest vertretbar ist. Denn wenn der Berechnung die neue Rechtslage zugrunde zu legen sein sollte, so würde sich - ausgehend von der Bindungswirkung des baubehördlichen Bescheides vom 31. Jänner 1977 - gemäß §42 WGG idF der Nov. 1974 iVm §2 WGV 1975 eine Ausgleichsabgabe von S 50.000 x 2 = S 100.000,- errechnen. Es ist nun aber ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch in einem Recht verletzt wurde, daß ihr eine geringere als die (möglicherweise) richtige Abgabe vorgeschrieben wurde.

dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der erste Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zutrifft.

2. a) Der zweite Einwand der beschwerdeführenden Gesellschaft geht dahin, daß der Abgabenanspruch bereits verjährt gewesen sei. Der Abgabenanspruch sei mit der (ersten) baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung des Hotels vom 30. März 1973 entstanden. Die Verjährungszeit hätte sohin am 1. Jänner 1974 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 1976 geendet, also vor Erlassung des erstinstanzlichen abgabenrechtlichen Bescheides vom 10. März 1977.

b) Eine unrichtige Beurteilung der Verjährungsfrage im Abgabenrecht stellt keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter dar (VfSlg. 8804/1980, VfGH 17. 6. 1982 B64/78).

Die beschwerdeführende Gesellschaft könnte aber durch eine völlig verfehlte Auslegung der abgabenrechtlichen Verjährungsvorschriften im Eigentumsrecht oder im Gleichheitsrecht verletzt worden sein (s. o. II.1.b).

c) Nach §45 WGG in der Stammfassung verjährte das Bemessungsrecht in vier Jahren, bei hinterzogenen Abgaben in zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurde. §45 wurde durch die WGG-Nov. 1974 durch eine Vorschrift völlig anderen Inhaltes ersetzt:

"Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Ausgleichsabgabe ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern."

Daraus folgt, daß für jene Fälle, die nach dem WGG idF der Nov. 1974 zu beurteilen sind, die allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Wiener Abgabenordnung, LGBl. 21/1962 (WAO), anzuwenden sind. Nach §154 Abs2 WAO beträgt die Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. Dem §155 lita WAO zufolge beginnt die Verjährung in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Es kann unerörtert bleiben, nach welcher Rechtslage die Verjährung hier zu beurteilen ist. Sie ist nämlich jedenfalls dann eingetreten, wenn sie mit dem ersten Baubewilligungsbescheid vom 30. März 1973 begonnen hat; sie ist jedenfalls dann nicht eingetreten, wenn ihr Beginn auf den Planwechselbewilligungsbescheid vom 31. Jänner 1977 abzustellen ist.

Die Annahme der belangten Behörde, maßgeblich sei der zuletzt zitierte Bescheid, ist keineswegs völlig verfehlt: Das (von der belangten Behörde angenommene) Zurückbleiben der Anzahl der Stellplätze hinter der gesetzlich vorgeschriebenen Anzahl (30 statt 32) ergab sich nicht durch den ursprünglich beantragten und bewilligten Bauplan, sondern erst durch den nachträglich erfolgten Planwechsel, der mit Bescheid vom 31. Jänner 1977 genehmigt wurde.

3. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist sohin nicht im Gleichheitsrecht und nicht im Eigentumsrecht verletzt worden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Bescheid Rechtskraft, Baurecht, Garagen, Finanzverfahren, Verjährung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B274.1978

Dokumentnummer

JFT_10169390_78B00274_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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