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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §273 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0327 2004/05/0328 2004/05/0329 2004/05/0330 2004/05/0331Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/09/0019 E 25. Mai 2005 RS 1Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 23.4.1996, Zl. 95/11/0365, und E 20.2.2002, Zl. 2001/08/0192) wirkt die Sachwalterbestellung insofern konstitutiv, als ab ihrer Wirksamkeit die Prozess- und Handlungsfähigkeit im dort umschriebenen Ausmaß keinesfalls mehr gegeben ist. Für die Zeit davor ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist und somit nicht mehr in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereigneten prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (Hinweis E 19.9.2000, Zl. 2000/05/0012).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachwalter Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050326.X03Im RIS seit
29.03.2006