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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Z 2 NÖ BauO 1996 ist festzuhalten, dass als Richtwerte der in einer Widmungsart jedenfalls zulässigen Emissionswerte die in der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4- 0, vorgesehenen Werte herangezogen werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2002/05/0111). Für Bauland-Industriegebiet sind dies 70 dB bei Tag und 60 dB bei Nacht.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050006.X03Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012