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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nachbarn haben im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. Nach dem E VwGH vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, muss § 23 Abs. 1 dritter Satz iVm § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 im Sinne des E VfGH vom 23. Februar 1999, VfSlg 15417/1999 (vgl. auch das E VfGH vom 9. Dezember 1998, VfSlg 15360/1998), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die Bauordnung gewährten Immissionsschutz geltend zu machen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerBesondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Auslegung Diverses VwRallg3/5Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050128.X05Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009