RS Vwgh 2006/2/27 2004/05/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 lita;
BauO NÖ 1996 §19 Abs1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist abschließend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Soweit gerügt wird, dass die Pläne weder vom Bauwerber noch vom Grundeigentümer und Bauführer unterfertigt worden seien und die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers nicht vorliege, wird damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Zu diesen Fragen steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 317).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050006.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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