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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 ist abschließend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2002/05/0769). Soweit gerügt wird, dass die Pläne weder vom Bauwerber noch vom Grundeigentümer und Bauführer unterfertigt worden seien und die Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers nicht vorliege, wird damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 geltend gemacht. Zu diesen Fragen steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 317).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050006.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012