Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Zustimmung des Grundeigentümers nicht vorliege bzw. nicht feststehe, wer als Konsenswerber auftrete, sind sie darauf hinzuweisen, dass ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (dazu ist gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf die Begründung des E VwGH vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, zu verweisen).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004050128.X01Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009