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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z2;Rechtssatz
Ein Bringungsrecht im Sinne des Nö GSLG ist ein Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Eine Anlage, die zwar der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dient, für die aber kein Fremdgrund bzw. - wie im Beschwerdefall - nur der für die Bewirtschaftung oder die Führung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gepachtete Grund beansprucht wird, kann daher keine Bringungsanlage im Sinne des § 4 Nö GSLG sein. Eine Wegeanlage der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Sie ist eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996. Zur Qualifikation einer Weganlage als bauliche Anlage vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0027, sowie § 4 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999, welcher die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen der Straße bzw. eines Weges als "Straßenbauwerke" bezeichnet.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X02Im RIS seit
27.03.2006