RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

BauO NÖ 1996 §1 Abs3 Z2;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z4;
GSGG §1;
GSLG NÖ §1;
GSLG NÖ §4;
LStG NÖ 1999 §4 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Bringungsrecht im Sinne des Nö GSLG ist ein Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Eine Anlage, die zwar der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dient, für die aber kein Fremdgrund bzw. - wie im Beschwerdefall - nur der für die Bewirtschaftung oder die Führung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gepachtete Grund beansprucht wird, kann daher keine Bringungsanlage im Sinne des § 4 Nö GSLG sein. Eine Wegeanlage der hier zu beurteilenden Art ist daher nicht vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung 1996 ausgenommen. Sie ist eine bauliche Anlage gemäß § 4 Z. 4 NÖ Bauordnung 1996. Zur Qualifikation einer Weganlage als bauliche Anlage vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/06/0027, sowie § 4 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999, welcher die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen der Straße bzw. eines Weges als "Straßenbauwerke" bezeichnet.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X02

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten