TE Vfgh Beschluss 1983/6/10 G64/81

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Veröffentlicht am 10.06.1983
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Bundesforste-DienstO ArtV der 13. Nov, BGBl 594/1980

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des ArtV der 13. Nov. zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. 594/1980; keine Legitimation; zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung durch Anrufung des Arbeitsgerichtes

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Als (mit Ablauf des 31. 1. 1969) aus dem Dienststand ausgeschiedener Bediensteter der Österreichischen Bundesforste bezieht der Einschreiter nach Maßgabe der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. 201/1969 (zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 137/1983) einen Zuschuß zur Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Er begehrt mit dem auf Art140 B-VG gestützten Antrag, den folgendermaßen lautenden ArtV der 13. Nov. zur Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. 594/1980, als verfassungswidrig aufzuheben:

"Artikel V

Bei Personen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 1980 geendet hat und die Anspruch auf Zuschüsse nach Abschnit VII der Bundesforste-Dienstordnung haben oder bis zum Sterbetag gehabt haben, tritt auf Grund der Bestimmungen der Artikel I bis III und VI keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zum Zwecke der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) ein. Der ruhegenußfähige Monatsbezug (§62 Abs2 erster Satz der Bundesforste-Dienstordnung) ändert sich in diesen Fällen künftig um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ändert. Ergeben sich bei dem derart geänderten ruhegenußfähigen Monatsbezug Restbeträge von 50 oder mehr Groschen, so sind sie auf volle Schillingbeträge aufzurunden; Restbeträge von weniger als 50 Groschen sind zu vernachlässigen."

Nach der näher begründeten Auffassung des Antragstellers widerspricht die wiedergegebene Gesetzesvorschrift, die eine höhere Steigerung seines Pensionszuschusses verhindere, dem Gleichheitsgebot.

2. Die Bundesregierung beantragt in ihrer Äußerung in erster Linie, den Individualantrag wegen fehlender Legitimation zurückzuweisen. Sie ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des VfGH (unter ausdrücklicher Berufung auf VfSlg. 8212/1977, 8226/1977 und 8312/1978) der Meinung, daß der Einschreiter einen anderen Weg der Rechtsverfolgung zu wählen habe. Dem Antragsteller stehe es nämlich offen, die ihm seiner Ansicht nach (verfassungs-)rechtswidrigerweise nicht zuerkannten Ruhebezüge gerichtlich einzuklagen und in dem daraufhin stattfindenden zivilgerichtlichen Verfahren die Stellung eines gerichtlichen Antrages auf Prüfung der angefochtenen Gesetzesstelle durch den VfGH anzuregen; es seien keine besonderen Gründe ersichtlich, aus denen dieser Weg im konkreten Fall für den Antragsteller unzumutbar sein sollte.

3. Auf dieses Vorbringen der Bundesregierung erwidert der auf sein Lebensalter hinweisende Antragsteller (er gehört dem Jahrgang 1903 an), daß ihm der Umweg über ein solches arbeitsgerichtliches Verfahren wegen des Aufwandes und der Dauer nicht zumutbar sei.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Die Bundesregierung ist im Recht, wenn sie unter Bezugnahme auf die von ihr angeführte Rechtsprechung des VfGH (s. dazu auch VfSlg. 8979/1980) meint, daß dem Antragsteller durch die Anrufung des Arbeitsgerichtes ein anderer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht. Das Bestehen dieser Rechtsverfolgungsmöglichkeit räumt im Grunde genommen auch der Antragsteller ein, wenn er die Unzumutbarkeit eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites behauptet. Diese Behauptung des Einschreiters ist jedoch - wie die folgenden Ausführungen zeigen - nicht begründet.

Begehrte der Antragsteller mit Klage an das Arbeitsgericht die Bezahlung des Differenzbetrages zwischen den unterschiedlich ermittelten Pensionszuschüssen, so könnte das Verfahren über diese Klage weder als aufwendig bezeichnet werden noch wäre eine längere Prozeßdauer anzunehmen; die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht und es wäre die wohl einzige materiellrechtliche Frage auf dem Boden einer völlig klaren Gesetzeslage zu beantworten. Bereits die Berufung gegen das zu gewärtigende abweisende Urteil des Arbeitsgerichtes böte dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags durch das Berufungsgericht anzuregen. Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 8979/1980 und 9285/1981) kann sohin nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird.

2. Der Antrag war sohin wegen des Fehlens der Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:G64.1981

Dokumentnummer

JFT_10169390_81G00064_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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