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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StudFG 1992 §17 idF 2003/I/075;Rechtssatz
Wie die RV zum UniStG (RV 588 Blg. NR 20. GP, 105) hervorhebt, war das Lehramtsstudium nach der alten Rechtslage grundsätzlich ein kombinationspflichtiges Studium (d.h. die Studierenden hatten zwei Studienrichtungen zu verbinden und um die pädagogische Ausbildung zu ergänzen), während das neue Modell des Lehramtsstudiums (nach dem UniStG) "ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium" vorsehe, wobei allerdings im Lehramtsstudium "generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren" sei. Die im E unter Pkt. 2.2. wiedergegebene hg. Judikatur, wonach jede Änderung einer kombinationspflichtigen Studienrichtung einen Studienwechsel darstellt, ist auf das neue Lehramtsstudium folglich nicht unmittelbar anwendbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100069.X01Im RIS seit
07.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008