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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bezieht sich nur auf Nachbarn, die Parteistellung genießen, und den Straßenerhalter, nicht jedoch auf den Grundeigentümer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. Die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte sind nur Rechte der Nachbarn, deren Parteistellung mit der Erhebung von Einwendungen verknüpft ist. Die Parteistellung des Eigentümers des Baugrundstückes hingegen hängt nicht von der Erhebung von Einwendungen ab. Die subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 können nur die Nachbarn, nicht jedoch die Eigentümer des Baugrundstückes geltend machen (vgl. im Unterschied hiezu beispielsweise § 31 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994: Nach dieser Gesetzesstelle wird z. B. Miteigentümern der Grundstücke, deren Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erforderlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarstellung ausdrücklich eingeräumt.)
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050332.X05Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
25.10.2010