RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0332

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §22 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO OÖ 1994 §31 Abs2 impl;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 22 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 bezieht sich nur auf Nachbarn, die Parteistellung genießen, und den Straßenerhalter, nicht jedoch auf den Grundeigentümer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. Die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte sind nur Rechte der Nachbarn, deren Parteistellung mit der Erhebung von Einwendungen verknüpft ist. Die Parteistellung des Eigentümers des Baugrundstückes hingegen hängt nicht von der Erhebung von Einwendungen ab. Die subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 können nur die Nachbarn, nicht jedoch die Eigentümer des Baugrundstückes geltend machen (vgl. im Unterschied hiezu beispielsweise § 31 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994: Nach dieser Gesetzesstelle wird z. B. Miteigentümern der Grundstücke, deren Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erforderlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarstellung ausdrücklich eingeräumt.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050332.X05

Im RIS seit

27.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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