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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die oberste Behörde, die im Beschwerdefall im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, ist gemäß § 60 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung der zuständige Gemeinderat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2002, Zl. 2002/05/0041, und vom 17. Juni 2003, Zl. 2003/05/0010). Dieser wird jedoch erst zur Entscheidung über eine Berufung in einer Angelegenheit betreffend die Nö BauO zuständig, wenn infolge Säumnis des Gemeindevorstandes als Berufungsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Nö BauO von einer Partei des Verfahrens ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG gestellt worden ist. Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte, von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen somit die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050041.X01Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009