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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0029 E 22. November 2004 RS 5Stammrechtssatz
In Ansehung der (von der Behörde offenbar angenommenen) Beeinträchtigung des Erholungswertes bedarf es nachvollziehbar begründeter Feststellungen, inwieweit in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht für den Erholungswert der betroffenen Landschaft maßgebende Umstände durch das Vorhaben beeinträchtigt würden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100191.X02Im RIS seit
28.03.2006