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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0398 Diätrahmen-RL Anh1 idF 31999L0041;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006Rechtssatz
Aus Art. 2 und 3 Richtlinie 1999/21/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten wirksame Kontrollsysteme einzurichten haben, die gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den darin dargelegten Anforderungen, unter anderem den Vorschriften der Richtlinie über die Zusammensetzung, entsprechen. Dies ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. Ein Kontrollsystem, das den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie mittels allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten als Voraussetzung des rechtmäßigen Inverkehrbringens solcher Produkte normiert, entspricht somit dem europäischen Richtlinienrecht. Nun sieht die österreichische Regelung (§ 17 LMG) ein Anmeldesystem vor, in dem die Berechtigung, ein diätetisches Lebensmittel in Verkehr zu bringen, (grundsätzlich) bereits durch die Erstattung der "Anmeldung" erworben wird (vgl. § 17 Abs. 2 LMG). In Übereinstimmung mit dem Richtlinienrecht liegt daher eine "Anmeldung" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Anmelder jene Unterlagen beibringt, die es der Behörde ermöglichen, jenes Produkt, das der Anmelder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie zu untersuchen, hat der Mitgliedstaat doch im Sinne der Richtlinie die Pflicht, zu gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100072.X01Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008