RS Vwgh 2006/2/27 2002/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301400
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31989L0398 Diätrahmen-RL Anh1 idF 31999L0041;
31989L0398 Diätrahmen-RL Art4 Abs1;
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art2;
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art3;
31999L0041 Nov-31989L0398;
EURallg;
LebensmittelV diätetische medizinische Zwecke 2000 §3;
LebensmittelV diätetische medizinische Zwecke 2000 §7;
LMG 1975 §17 Abs2;
LMG 1975 §17 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006

Rechtssatz

Aus Art. 2 und 3 Richtlinie 1999/21/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten wirksame Kontrollsysteme einzurichten haben, die gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den darin dargelegten Anforderungen, unter anderem den Vorschriften der Richtlinie über die Zusammensetzung, entsprechen. Dies ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. Ein Kontrollsystem, das den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie mittels allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten als Voraussetzung des rechtmäßigen Inverkehrbringens solcher Produkte normiert, entspricht somit dem europäischen Richtlinienrecht. Nun sieht die österreichische Regelung (§ 17 LMG) ein Anmeldesystem vor, in dem die Berechtigung, ein diätetisches Lebensmittel in Verkehr zu bringen, (grundsätzlich) bereits durch die Erstattung der "Anmeldung" erworben wird (vgl. § 17 Abs. 2 LMG). In Übereinstimmung mit dem Richtlinienrecht liegt daher eine "Anmeldung" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Anmelder jene Unterlagen beibringt, die es der Behörde ermöglichen, jenes Produkt, das der Anmelder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie zu untersuchen, hat der Mitgliedstaat doch im Sinne der Richtlinie die Pflicht, zu gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100072.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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