RS Vwgh 2006/2/27 2003/10/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
UOG 1993 §28 Abs5;

Rechtssatz

Das UOG 1993 erfordert zur Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Lehrbefugnis eine eigenständige Beurteilung des Inhalts der Arbeiten des Antragstellers; es kann nicht aus dem Umstand der Veröffentlichung in bestimmten Publikationsorganen allein bereits auf die Qualität der Arbeiten und die Erfüllung der vom UOG 1993 gestellten Anforderungen geschlossen werden. Auch die Publikation in renommierten wissenschaftlichen Zeitschriften vermag eine inhaltliche Prüfung der eingereichten Arbeiten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass eine Arbeit nur nach Prüfung durch qualifizierte Fachexperten zur Publikation angenommen wurde, kann das Ergebnis einer fachkundigen Prüfung nicht widerlegen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100020.X01

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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