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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass Aufwendungen für die Anschaffung von Gegenständen für ein Kind, wie sie im Antrag des Beschwerdeführers genannt sind, im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise zu jenem Mehrbedarf zählen, der mit Pflege und Erziehung eines Kindes im Allgemeinen verbunden ist und durch die Zuwendung der Familienbeihilfe (wenigstens zum Teil) gedeckt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100014.X02Im RIS seit
11.04.2006