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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §297;Rechtssatz
Die Errichtung eines Bauwerkes auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes spricht für einen begrenzten Zweck. Ist der Grundeigentümer allerdings von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes an ihn interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 98/05/0236). Ein Superädifikat liegt also dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt, welche im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes hervortritt, aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0080). Die Errichtung eines Bauwerks auf Grund eines zeitlich beschränkten Grundbenutzungsrechtes tut den begrenzten Zweck dar (vgl. Spielbüchler in Rummel, ABGB, 2. Aufl., Rz 4 zu § 297 ABGB). (Hier: Auf Grund der im Pachtvertrag festgelegten Nutzungsrechte des Erstbeschwerdeführers und der Befristung des Pachtvertrages, in welchem auch nicht vereinbart wurde, dass eine zu errichtende Wegeanlage nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, handelt es sich bei diesem Bauwerk um einen Überbau.)
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050180.X05Im RIS seit
27.03.2006