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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0398 Diätrahmen-RL Anh1 idF 31999L0041;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006Rechtssatz
Das Fehlen der für eine Anmeldung iSd § 17 Abs. 2 LMG erforderlichen Unterlagen stellt in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Mangel eines Anbringens dar, der iSd § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden könnte. Eine Meldung wie die vorliegende zielt aus der Sicht des Anmelders auf ein Verfahren nach § 17 LMG ab, insbesondere auf den Erwerb der Berechtigung des Inverkehrbringens mit der Anmeldung. Kann auf Grund einer solchen Meldung - mangels der erforderlichen Unterlagen - weder die Identität des Produkts festgestellt noch die Übereinstimmung mit den Vorschriften beurteilt werden, handelt es sich dabei nicht um eine "Anmeldung", die unter dem Gesichtspunkt des § 17 LMG in Behandlung genommen werden könnte, weil solcherart der Gegenstand eines Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle nicht festgelegt wäre. War die "Anmeldung" aber nicht geeignet, von der Behörde in einem Verfahren gemäß § 17 LMG in Behandlung genommen zu werden, ist auch kein Raum für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100072.X03Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008