RS Vwgh 2006/2/27 2002/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301400
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31989L0398 Diätrahmen-RL Anh1 idF 31999L0041;
31989L0398 Diätrahmen-RL Art4 Abs1;
31999L0021 Lebensmittel-RL diätetische Art3;
31999L0041 Nov-31989L0398;
AVG §13 Abs3;
EURallg;
LebensmittelV diätetische medizinische Zwecke 2000 §3;
LebensmittelV diätetische medizinische Zwecke 2000 §7;
LMG 1975 §17 Abs1;
LMG 1975 §17 Abs2;
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §17 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006

Rechtssatz

Das Fehlen der für eine Anmeldung iSd § 17 Abs. 2 LMG erforderlichen Unterlagen stellt in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Mangel eines Anbringens dar, der iSd § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden könnte. Eine Meldung wie die vorliegende zielt aus der Sicht des Anmelders auf ein Verfahren nach § 17 LMG ab, insbesondere auf den Erwerb der Berechtigung des Inverkehrbringens mit der Anmeldung. Kann auf Grund einer solchen Meldung - mangels der erforderlichen Unterlagen - weder die Identität des Produkts festgestellt noch die Übereinstimmung mit den Vorschriften beurteilt werden, handelt es sich dabei nicht um eine "Anmeldung", die unter dem Gesichtspunkt des § 17 LMG in Behandlung genommen werden könnte, weil solcherart der Gegenstand eines Verfahrens nach dieser Gesetzesstelle nicht festgelegt wäre. War die "Anmeldung" aber nicht geeignet, von der Behörde in einem Verfahren gemäß § 17 LMG in Behandlung genommen zu werden, ist auch kein Raum für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100072.X03

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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