RS Vwgh 2006/2/27 2002/10/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
SHG NÖ 1974 §11 Abs1;
SHG NÖ 1974 §8 Abs1;
SHG NÖ 1974 §9;
SHG NÖ 2000 §73 Abs2 impl;

Rechtssatz

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Regelungen in Sozialhilfegesetzen, die der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem NÖ SHG 1974 entsprachen, und auch zu dem insoweit inhaltlich der früheren Rechtslage entsprechenden NÖ SHG 2000 ausgesprochen hat, hängt die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. hiezu die E vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261, und vom 26. November 1993, Zl. 2001/11/0071). Eine "rückwirkende" Einstellung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist nach dieser Rechtsprechung zwar unzulässig; die Bestätigung eines erstinstanzlichen Einstellungsbescheids ist aber im Falle einer nicht mehr ausbezahlten Dauerleistung grundsätzlich zulässig (vgl. das zitierte E vom 16. November 1993 und das E vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0216). Der VwGH hat als Voraussetzung für eine solche Einstellung angenommen, dass der Hilfeempfänger ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem Einkommen und einem allfälligen verwertbaren Vermögen iSd § 11 Abs. 1 NÖ SHG 1974 zu bestreiten (vgl. das zitierte E vom 16. November 1993 und das E vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100181.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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