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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu Regelungen in Sozialhilfegesetzen, die der hier maßgeblichen Rechtslage nach dem NÖ SHG 1974 entsprachen, und auch zu dem insoweit inhaltlich der früheren Rechtslage entsprechenden NÖ SHG 2000 ausgesprochen hat, hängt die Rechtmäßigkeit der Einstellung von Sozialhilfeleistungen davon ab, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse so geändert haben, dass es dem Sozialhilfeempfänger möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. hiezu die E vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261, und vom 26. November 1993, Zl. 2001/11/0071). Eine "rückwirkende" Einstellung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist nach dieser Rechtsprechung zwar unzulässig; die Bestätigung eines erstinstanzlichen Einstellungsbescheids ist aber im Falle einer nicht mehr ausbezahlten Dauerleistung grundsätzlich zulässig (vgl. das zitierte E vom 16. November 1993 und das E vom 28. Februar 2001, Zl. 98/03/0216). Der VwGH hat als Voraussetzung für eine solche Einstellung angenommen, dass der Hilfeempfänger ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe in der Lage war, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen aus dem Einkommen und einem allfälligen verwertbaren Vermögen iSd § 11 Abs. 1 NÖ SHG 1974 zu bestreiten (vgl. das zitierte E vom 16. November 1993 und das E vom 18. Oktober 2000, Zl. 95/08/0181).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100181.X01Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009