RS Vwgh 2006/2/27 2006/10/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §15 Abs3 Z2;
StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht die Nachsicht im Zusammenhang mit einem "Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Magisterstudium trotz Absolvierung eines Bakkalaureatsstudiums" im Sinne des § 15 Abs. 3 StudFG in Frage. Der mehrfache Wechsel des Studienortes stellt weder ein unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG dar: Dem Beschwerdevorbringen ist nämlich weder zu entnehmen, dass der (mehrfache) Wechsel des Studienortes für den Studierenden unabwendbar gewesen wäre, noch, dass dieser Wechsel es ihm unmöglich gemacht hätte, sein Studium in der vorgesehenen Studienzeit zu absolvieren. Der Hinweis, er habe ein Studium in Wien für erfolgversprechender erachtet als ein Studium in Graz, zeigt das Vorliegen einer Situation, in der nachvollziehbarer Weise ein Wechsel des Studienortes unabdingbar war, nicht auf. Dass die Gesangsrichtung des Studierenden "selten und daher auch von der Professur her spärlicher besetzt" sei, lässt gleichfalls nicht erkennen, dass der Studierende "gezwungen" gewesen wäre, sein Studium einmal in Graz, einmal in Wien und dann wiederum in Graz zu betreiben. Dies ist auch auf den Vorwurf zu erwidern, der Studierende habe sein Studium in Graz nur (mehr) als Bakkalaureatsstudium fortsetzen und beenden können. Im Übrigen enthält die Beschwerde auch keinerlei Vorbringen zur Frage, ob und inwieweit der Studienfortgang des Studierenden durch den mehrmaligen Wechsel des Studienortes überhaupt behindert wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006100001.X01

Im RIS seit

28.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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