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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Während des Berufungsverfahrens trat ein Wechsel in der Person des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde ein. Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an dem angefochtenen Bescheid der unteren Instanz nach § 7 Abs. 1 Z 5 AVG gilt aber nur für die an der Erlassung dieses Bescheides unmittelbar beteiligten Personen, somit nur für denjenigen, der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Bürgermeister war. Dieser Befangenheitsgrund wirkt aber keinesfalls gegenüber all jenen, die in weiterer Folge das Amt des Bürgermeisters dieser Gemeinde bekleiden; diese Form der Befangenheit der "Behörde Bürgermeister" findet im AVG keine Grundlage. (Es bestehen daher weder gegen die Teilnahme des neuen Bürgermeisters bei der Beschlussfassung des Gemeinderates Bedenken noch dagegen, dass dieser einen Intimationsbescheid für den Gemeinderat unterfertigt hat.)
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050068.X04Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009