RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0068

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Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Während des Berufungsverfahrens trat ein Wechsel in der Person des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde ein. Der Befangenheitsgrund der Mitwirkung an dem angefochtenen Bescheid der unteren Instanz nach § 7 Abs. 1 Z 5 AVG gilt aber nur für die an der Erlassung dieses Bescheides unmittelbar beteiligten Personen, somit nur für denjenigen, der im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Bürgermeister war. Dieser Befangenheitsgrund wirkt aber keinesfalls gegenüber all jenen, die in weiterer Folge das Amt des Bürgermeisters dieser Gemeinde bekleiden; diese Form der Befangenheit der "Behörde Bürgermeister" findet im AVG keine Grundlage. (Es bestehen daher weder gegen die Teilnahme des neuen Bürgermeisters bei der Beschlussfassung des Gemeinderates Bedenken noch dagegen, dass dieser einen Intimationsbescheid für den Gemeinderat unterfertigt hat.)

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050068.X04

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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