RS Vwgh 2006/2/27 2005/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Widmung Dorfgebiet steht dem Bestand, aber auch der Erweiterung oder gar Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, die einer Pferdezucht dienen, nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer keinen solchen Betrieb. Es würde aber einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn im Bauland-Dorfgebiet zwar Bauten für eine Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gestattet, hingegen Bauten für die nicht betriebsmäßige Haltung zweier Ponys unzulässig wären. Um diesen Wertungswiderspruch und unsachliche Differenzierungen zu vermeiden, ist daher von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Pferdehaltung im begehrten Umfang (bzw. der Errichtung von Gebäuden, die einer solchen dienen) im Dorfgebiet auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Errichtung eines Gebäudes zur Haltung von zwei Ponys - wie im gegenständlichen Fall - steht daher die Widmung Dorfgebiet nicht entgegen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050008.X03

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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