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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;Rechtssatz
Die Widmung Dorfgebiet steht dem Bestand, aber auch der Erweiterung oder gar Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, die einer Pferdezucht dienen, nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer keinen solchen Betrieb. Es würde aber einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn im Bauland-Dorfgebiet zwar Bauten für eine Pferdehaltung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes gestattet, hingegen Bauten für die nicht betriebsmäßige Haltung zweier Ponys unzulässig wären. Um diesen Wertungswiderspruch und unsachliche Differenzierungen zu vermeiden, ist daher von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Pferdehaltung im begehrten Umfang (bzw. der Errichtung von Gebäuden, die einer solchen dienen) im Dorfgebiet auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Errichtung eines Gebäudes zur Haltung von zwei Ponys - wie im gegenständlichen Fall - steht daher die Widmung Dorfgebiet nicht entgegen.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Besondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050008.X03Im RIS seit
04.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012