RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0244

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §13 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EisenbahnG 1957 §38 Abs4 idF 2003/I/103;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 38 Abs 4 EisenbahnG 1957 räumt ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) darauf ein, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt wird (vgl in diesem Sinne das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, Zl 1525/70, wonach es sich bei der Ausnahmebewilligung nach § 38 Abs 4 EisenbahnG 1957 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, bei dessen Erledigung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030244.X01

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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