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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
§ 38 Abs 4 EisenbahnG 1957 räumt ein subjektiv-öffentliches Recht (nur) darauf ein, dass eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Verkehrsinteressen erteilt wird (vgl in diesem Sinne das hg Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, Zl 1525/70, wonach es sich bei der Ausnahmebewilligung nach § 38 Abs 4 EisenbahnG 1957 um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, bei dessen Erledigung der Behörde kein Ermessen eingeräumt ist).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030244.X01Im RIS seit
03.05.2006