RS Vwgh 2006/2/28 2003/06/0035

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0103 E 20. Oktober 1994 RS 3

Stammrechtssatz

§ 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ermächtigt die für die Baubewilligung zuständige Behörde lediglich dazu, die "Ausnahme... mit der Baubewilligung" zu verbinden, enthält aber dafür keine Verpflichtung. Dies bedeutet, daß ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist, solange eine durch eigenen Bescheid zuzulassende Ausnahme gemäß § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht vorliegt. Aus dieser Sicht wäre daher für die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kein Raum.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060035.X02

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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