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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §66 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/06/0103 E 20. Oktober 1994 RS 3Stammrechtssatz
§ 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 ermächtigt die für die Baubewilligung zuständige Behörde lediglich dazu, die "Ausnahme... mit der Baubewilligung" zu verbinden, enthält aber dafür keine Verpflichtung. Dies bedeutet, daß ein Ansuchen um Baubewilligung, dem § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 über die Mindestabstände entgegensteht, abzuweisen ist, solange eine durch eigenen Bescheid zuzulassende Ausnahme gemäß § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 nicht vorliegt. Aus dieser Sicht wäre daher für die Anwendung des § 66 Abs 2 AVG kein Raum.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003060035.X02Im RIS seit
12.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009