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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
§ 75b ZDG hat im Zusammenhang mit § 5 Abs 5 ZDG zum Ziel, Zivildienstpflichtige, die aus Gewissensgründen Waffengewalt gegen Menschen ablehnen, vom Waffenbesitz auszuschließen. Nach dieser Bestimmung ist es den Sicherheitsbehörden auch nicht im Ermessenswege möglich, die vom Zivildienstpflichtigen beantragte Waffenbesitzkarte auszustellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030037.X02Im RIS seit
22.03.2006