RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0037

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
44 Zivildienst

Norm

B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
ZDG 1986 §5 Abs5 idF 1994/187;
ZDG 1986 §75b idF 1994/187;

Rechtssatz

§ 75b ZDG hat im Zusammenhang mit § 5 Abs 5 ZDG zum Ziel, Zivildienstpflichtige, die aus Gewissensgründen Waffengewalt gegen Menschen ablehnen, vom Waffenbesitz auszuschließen. Nach dieser Bestimmung ist es den Sicherheitsbehörden auch nicht im Ermessenswege möglich, die vom Zivildienstpflichtigen beantragte Waffenbesitzkarte auszustellen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030037.X02

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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