Index
L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;Beachte
Besprechung in: Bbl 2006, S. 151 bis 153;Rechtssatz
Der VfGH hat in seinem Ablehnungsbeschluss ausgeführt, dass die von den Bf selbst aus dem Erkenntnis VfSlg. 14263/1995 abgeleiteten Kriterien dafür, welche Lasten einem Liegenschaftseigentümer im Zusammenhang mit der Beseitigung rechtswidriger Nutzungen eines Grundstücks durch einen Dritten in verfassungsmäßiger Weise auferlegt werden können, gegen die Annahme einer Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 3 Slbg BauPolG 1997 sprechen. Auch der VwGH hegt insbesondere im Hinblick auf die zwischen einem Hauseigentümer und seinem Mieter jedenfalls bestehende rechtliche Beziehung keine Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit des § 16 Abs. 3 leg cit. Darüber hinaus ist der Eigentümer des Gebäudes für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und den bauordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlich (vgl. § 19 Slbg BauPolG 1997).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060316.X03Im RIS seit
29.03.2006