RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 2001 §45 Abs3 idF 2005/035;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Typischerweise werden Plakate aus Papier immer wieder gewechselt, wodurch sich immer wieder Änderungen in Motiv und Farbe ergeben (einen solchen Wechsel der Motive und auch der Farbgebung gibt es im Übrigen nicht nur bei Papierplakaten, sondern auch bei Werbeeinrichtungen anderer Art). Der Beurteilung der belBeh und auch des Amtssachverständigengutachtens, dass diese Umstände gleichsam vorweg jedenfalls zu einer erheblichen Störung des Orts- und Stadtbildes führen würden, ist nicht beizutreten, weil dem § 45 Abs. 3 Tir BauO 2001 ein Hinweis auf eine derart restriktive Zulässigkeit solch konventioneller Werbeträger und Werbemittel nicht zu entnehmen ist.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060221.X03

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten