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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Typischerweise werden Plakate aus Papier immer wieder gewechselt, wodurch sich immer wieder Änderungen in Motiv und Farbe ergeben (einen solchen Wechsel der Motive und auch der Farbgebung gibt es im Übrigen nicht nur bei Papierplakaten, sondern auch bei Werbeeinrichtungen anderer Art). Der Beurteilung der belBeh und auch des Amtssachverständigengutachtens, dass diese Umstände gleichsam vorweg jedenfalls zu einer erheblichen Störung des Orts- und Stadtbildes führen würden, ist nicht beizutreten, weil dem § 45 Abs. 3 Tir BauO 2001 ein Hinweis auf eine derart restriktive Zulässigkeit solch konventioneller Werbeträger und Werbemittel nicht zu entnehmen ist.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060221.X03Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008