RS Vwgh 2006/2/28 2004/06/0068

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 2001 §37 Abs1;
BauRallg;
VVG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0203 E 29. November 1988 RS 2(Hier ohne den letzten Halbsatz und mit dem Zusatz: Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden).

Stammrechtssatz

Dass eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss, weshalb auch die Rechtskraft jedem Miteigentümer gegenüber zu einem anderen Zeitpunkt eintreten kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060068.X01

Im RIS seit

12.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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