RS Vwgh 2006/2/28 2005/06/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §21 Abs4 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3 idF 2003/078;
BauRallg;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk BauG haben gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen den Bau- und Raumordnungsvorschriften zu entsprechen. Wenn sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen hat, solche Schutzdächer nur bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 je Grundstück (Bauplatz) als baubewilligungsfrei zu normieren (wobei allfällige Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. in einem Bauauftragsverfahren geprüft werden können) und bei einer Überschreitung dieses Gesamtausmaßes einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren zu unterwerfen, erscheint dies bei der Vielzahl unterschiedlichster Lebenssachverhalte, die der Baugesetzgeber zu bedenken und zu erfassen hat (insbesondere im Hinblick auf das unterschiedliche Ausmaß von Grundstücken, oder auch auf Grundstücke, die mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut sind), nicht unsachlich (im Sinne einer verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060084.X02

Im RIS seit

28.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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