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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litb idF 2003/078;Rechtssatz
Auch baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk BauG haben gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen den Bau- und Raumordnungsvorschriften zu entsprechen. Wenn sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen hat, solche Schutzdächer nur bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 je Grundstück (Bauplatz) als baubewilligungsfrei zu normieren (wobei allfällige Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. in einem Bauauftragsverfahren geprüft werden können) und bei einer Überschreitung dieses Gesamtausmaßes einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren zu unterwerfen, erscheint dies bei der Vielzahl unterschiedlichster Lebenssachverhalte, die der Baugesetzgeber zu bedenken und zu erfassen hat (insbesondere im Hinblick auf das unterschiedliche Ausmaß von Grundstücken, oder auch auf Grundstücke, die mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut sind), nicht unsachlich (im Sinne einer verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060084.X02Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008