RS Vwgh 2006/2/28 2004/21/0096

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §72 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt der Festnahme eines Fremden kann der diesen betreffende Schubhaftbescheid, seine Festnahme und seine Anhaltung gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 ausschließlich mit Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden; eine unmittelbar - ohne vorherige Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates - beim VwGH eingebrachte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid ist in diesem Fall mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Daran ändert nichts, dass der Fremde noch vor seiner Überstellung in die Schubhaft beim VwGH einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hat, da dieser keine Anfechtung des Schubhaftbescheides darstellt, sondern bloß der Vorbereitung einer Beschwerde dient (Hinweis B 22. Februar 2002, 2002/02/0008; B 25. Jänner 2005, 2004/21/0320).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210096.X01

Im RIS seit

13.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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