TE Vfgh Beschluss 1983/6/11 V22/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.1983
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs5
VfGG §27
VfGG §57 bis §61
VfGG §88
ZPO §41

Leitsatz

VerfGG 1953 §§57 bis 61; Kostenersatz in amtswegigen Normenprüfungsverfahren

Spruch

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller hat gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung über die Enteignung von Grundflächen beim VwGH Beschwerde erhoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH beim VfGH den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pinsdorf vom 18. Juli 1974 betreffend die Errichtung bzw. Einreihung des Ortschaftsweges "Moos". Mit Erk. vom 8. Oktober 1982, V22/79-22, hob der VfGH diese Verordnung auf. In der Folge hob der VwGH mit Erk. vom 14. Dezember 1982, Z 05/0831/78-22, den angefochtenen Enteignungsbescheid, der auf der als gesetzwidrig erkannten Verordnung beruhte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Nunmehr stellt der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der an der öffentlichen mündlichen Verhandlung des VfGH vom 8. Oktober 1982 über die Verordnungsprüfung als Beteiligter teilgenommen hatte, den Antrag auf Ersatz der ihm dabei entstandenen Aufwendungen.

2. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

Im Verfahren vor dem VfGH findet gemäß §27 VerfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VerfGG 1953 ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist in Verfahren nach den §§57 bis 61 VerfGG (anders als in Verfahren über Individualanträge: §61a VerfGG) nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Beschwerdeführer im Anlaßbeschwerdeverfahren beim VfGH der Ersatz für Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG iVm §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften (zB §41 ZPO) zu erkennen (VfSlg. 7380/1974, 8572/1979, 8646/1979).

Sollten die Vorschriften der §§47 ff. VerwGG keinen Ersatz der Kosten von Normenprüfungsverfahren über Antrag des VwGH aus Anlaß bei ihm anhängiger Beschwerdeverfahren ermöglichen - was der VfGH nicht zu beurteilen hat -, so kann das an der geschilderten Rechtslage nichts ändern. Das VerfGG gibt keine Handhabe, diesen allfälligen Umstand zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:V22.1979

Dokumentnummer

JFT_10169389_79V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten