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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Ausnahmebewilligung kann - wie sich auch aus dem Erkenntnis vom 22. Dezember 1971, Zl 1525/70 ergibt - nur versagt werden, wenn ihrer Erteilung öffentliche Verkehrsinteressen entgegenstehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. April 1969, Zl 1377/68, ausgesprochen hat, handelt es sich dabei um öffentliche Interessen, die vom Gesetz geschützt werden, und es kann deshalb immer nur zur Entscheidung stehen, ob der Schutz dieser Interessen gewährleistet bleibt, wenn eine Ausnahme vom Verbot im Einzelfall auf Ansuchen erteilt wird. Die Beachtung dieser öffentlichen Interessen ist den Behörden zugeordnet und es ist niemandem ein rechtliches Interesse an der Handhabung dieser Bestimmung eingeräumt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030244.X02Im RIS seit
03.05.2006