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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0153 E 25. Jänner 2001 RS 2(hier: erster Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X04Im RIS seit
22.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016