RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0153 E 25. Jänner 2001 RS 2(hier: erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG 1996 vorliegen, ist eine Rechtsfrage, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543). Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen und unter die genannte Bestimmung zu subsumieren sind, oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertungsfrage.

Schlagworte

Sachverständiger AufgabenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030206.X04

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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