RS Vwgh 2006/2/28 2005/03/0239

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;

Rechtssatz

Der aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, dass der Diebstahl in einer Situation erfolgte, die eine besondere Sorgfaltspflicht erfordert hätte (Bahnhof), gezogene Schluss, der Bf habe nicht mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt und es mangle ihm daher an der rechtlichen Verlässlichkeit, erweist sich nicht als rechtswidrig. Das Verwahren einer Faustfeuerwaffe in einer Tasche, die auf einem Bahnhof aus der Hand gegeben, auf eine Bank gestellt und zwischen dieser und einer weiteren Tasche eingeklemmt wurde, stellt aus objektiver Sicht keinen Umgang mit Waffen dar, der der geforderten Sorgfaltspflicht genügen würde bzw als eine den konkreten Umständen nach sorgfältige Verwahrungsart angesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030239.X02

Im RIS seit

23.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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